Überwiegende Interessen würden einem Verzicht namentlich dann entgegenstehen, wenn sie die natürliche Funktion des Gewässers oder den Hochwasserschutz betreffen würden. Gemäss den Ausführungen des Bundesamts für Umwelt im erläuternden Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung von 2017 (S. 4) können auch sehr kleine Gewässer wichtig für die Biodiversität, die Vernetzung von Lebensräumen und den Hochwasserschutz sein. Vielfach seien sie stark durch Schadstoffeinträge belastet. Die Kantone müssten diese Umstände bei einem Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraums berücksichtigen.