4.3. Die Vorinstanz bringt im Einspracheentscheid vor, dass die Definition von sehr kleinen Gewässern in der Begleitgruppe diskutiert und die Interessen gesammelt (Raumplanung, Ortsplanung, Gewässerschutz, Naturschutz, Landwirtschaft, Wasserbau und Naturgefahren, Fischerei und Forstwirtschaft) und gegeneinander abgewogen worden seien. Was allerdings die Interessenabwägung ergeben hat, führt sie weder im Einspracheentscheid noch in einer Stellungnahme zum Rekurs aus. Die Ergebnisse der Abwägung können auch nicht den vorliegenden Akten entnommen werden.