3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Definition der Vorinstanz für sehr kleine Gewässer nicht zu beanstanden ist. Das Bau- und Umweltdepartement durfte sich auf die Landeskarten im Massstab 1:25'000 abstützen. Die Bezeichnung der eingedolten Gewässer wurde durch den Rekurrenten nicht moniert. Insofern ist bei Gewässern, die nicht auf den Landeskarten im Massstab 1:25'000 erscheinen und damit als sehr kleine Gewässer gelten, sowie bei eingedolten Gewässern ein Verzicht auf die Festlegung von Gewässerräumen möglich. Der Verzicht ist hingegen nur dann zulässig, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.