3.3. Der BAFU-Bericht hält fest, dass die Kantone den Gewässerraum für die Gewässer auch auf der Grundlage von detaillierteren kantonalen Kartengrundlagen (z.B. kantonale Gewässernetze) vornehmen können (…). Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 2. Februar 2021 korrekt ausführte, besteht keine Pflicht, entsprechende kantonale Planungsgrundlagen verwenden zu müssen. Die Landeskarten im Massstab 1:25'000 stellen das Mindestmass dar, detailliertere Planungsgrundlagen der Kantone sind erlaubt.