3.1. Nach der Auffassung des Rekurrenten verstösst das pauschale Abstellen auf die Landeskarten im Massstab 1:25'000 für die Festlegung als sehr kleines Gewässer gegen Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV i.V.m. Art. 36a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20). Es handle sich nicht bei sämtlichen kleinen Gewässern, die nicht auf einer Landeskarte im Massstab 1:25'000 verzeichnet seien, ohne weiteres um Rinnsale von geringer Bedeutung. Es seien genauere oder genaustmögliche Grundlagen einzubeziehen, zum Beispiel das kantonale Gewässernetz (GN10) und der Bachkataster.