2.3. Es ist damit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Gewässerraumfestlegung gegeben sind. Gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV muss hierfür zum einen ein sehr kleines oder eingedoltes Gewässer vorliegen, und zum anderen dürfen dem Verzicht keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Strittig ist vorliegend insbesondere, was als sehr kleines Gewässer zu gelten hat und ob eine Interessenabwägung vorgenommen wurde. 3. Definition als sehr kleines Gewässer 21 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide