c) oder sehr klein ist (lit. d). Überwiegende Interessen, die eine Ausscheidung des Gewässerraums auch in solchen Fällen erfordern, sind insbesondere Interessen des Hochwasserschutzes, des Naturund Landschaftsschutzes, der Gewässernutzung, einer angestrebten Revitalisierung oder die Sicherung der Funktion des Gewässerraums (Fritzsche, in Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz (GSchG) und Wasserbaugesetz (WBG), 2016, [im Folgenden: Kommentar GSchG/WBG, Art. 36a N. 62].