Folge haben, dass bestimmte Betriebe künftig verkehrsmässig nachteiliger gelegen sind als vorher. Unverhältnismässig wäre die Massnahme allenfalls dann, wenn sie zu Umsatzeinbussen führen würden, welche die wirtschaftliche Existenz der Rekurrentinnen und Rekurrenten bedroht oder wesentlich einschränkt. Dies wird jedoch in keinem der Rekurse dargelegt. Die behauptete Existenzbedrohung wird nirgends näher begründet. Zudem handelt es sich hier um einen befristeten Versuch, bei dem die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit geringer sind. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 624 vom 22. Juni 2021