Sie ist auch geeignet, gefahrenträchtige Begegnungen zwischen Motorfahrzeugen und Fussgängerinnen und Fussgängern sowie Radfahrerinnen und Radfahrern an der Verzweigung von Hauptgasse und Poststrasse zu verhindern. Umwege im Bereich von einigen hundert Metern sind für den motorisierten Verkehr ohne Weiteres zumutbar (ZBl 1998 S. 379 E. 4b). Hier ist von einem Umfang in diesem Bereich, nämlich von etwa 1.5km, auszugehen (siehe Erw.