6.5. Die angefochtene Massnahme ist weder offensichtlich ungeeignet noch unzumutbar und deshalb unverhältnismässig. Ein Teil der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer benutzt die Durchfahrt für den Transit. Die angeordnete Massnahme ist geeignet, diesen Teil des Verkehrs auf die dafür vorgesehenen Durchgangsstrassen, vor allem über die Strecke via Weissbadstrasse, Metzibrücke, Spitalkreisel und Zielkreisel, zu verlagern. Sie ist auch geeignet, gefahrenträchtige Begegnungen zwischen Motorfahrzeugen und Fussgängerinnen und Fussgängern sowie Radfahrerinnen und Radfahrern an der Verzweigung von Hauptgasse und Poststrasse zu verhindern.