Die Verhältnismässigkeitsprüfung unterliegt weniger strengen Voraussetzungen, wenn es - wie vorliegend - um eine befristete Versuchsanordnung (Art. 107 Abs. 2bis SSV) geht. Die Auswirkungen geplanter Verkehrsberuhigungsmassnahmen lassen sich oft nicht mit der erforderlichen Gewissheit voraussehen; es ist der Sinn des Versuchs, die vermuteten Auswirkungen durch Erfahrungen zu überprüfen. Rechtsmittelbehörden haben deshalb nur mit Zurückhaltung einzugreifen, was erst dann der Fall wäre, wenn der Versuch gesetzesfremde Ziele verfolgt oder offensichtlich ungeeignet oder unverhältnismässig wäre (VPB 1987 Nr. 51 E. 7a).