Zu prüfen ist aber die Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV, SR 100). Auch wenn keine Einschränkung der Wirtschafts- oder Eigentumsfreiheit vorliegt, ist bei der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen auf die Interessen der Anlieger billig Rücksicht zu nehmen (Art. 5 Abs. 2 BV; VPB 1996 Nr. 82 E. II.5).