6.4. Die Zufahrt zu ihren Gewerbebetrieben und Grundstücken wird durch die angefochtene Massnahme nicht verunmöglicht. Verunmöglicht wird lediglich an täglich sechs Stunden die Wahl der direkten Zufahrt aus dem südlichen Dorfteil durch die Ratshausbögen. Soweit darin eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit oder auch der Eigentumsfreiheit der Rekurrentinnen und Rekurrenten liegen sollte, sind die dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen (Art. 3 Abs. 4 SVG) und das öffentliche Interesse (siehe oben Erw. 5) gegeben.