S. 508 E. 3c). Mit der Wirtschaftsfreiheit lässt sich aber kein Anspruch auf eine völlig ungehinderte Zufahrt oder auf Aufrechterhaltung der kürzestmöglichen Verbindung begründen (VPB 1996 Nr. 82 E. II.5, BVR 2004, S. 363 ff., Erw. 5.2). Ebenso wenig liesse sich ein solcher Anspruch übrigens auch aus den - hier nicht angerufenen - Rechten der Eigentumsfreiheit, die ebenfalls in der Bundesverfassung garantiert sind, ableiten (BGE 126 I 213 E. 3a) und der persönlichen Freiheit (ZBl 1998 S. 379 E. 5).