6.3. Es ist fraglich, ob überhaupt ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegt: Zwar kann sich eine Gewerbebetreibende oder ein Gewerbebetreibender unter Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit dagegen wehren, dass ihr oder ihm oder ihren oder seinen Kundinnen und Kunden durch ein Fahrverbot auf einer bisher zugänglichen Strasse der Zugang zu ihrem oder seinem Betrieb verunmöglicht oder übermässig erschwert wird (ZBl 1995 18 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide