5.4. Für die Verkehrsberuhigung des Dorfzentrums von Appenzell bestehen demnach legitime und von Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckte öffentliche Interessen. Dass der Verkehrsversuch bei Teilen des Gewerbes und der Bevölkerung auf Widerstand stösst - neben den ursprünglich 18 Rekurrentinnen und Rekurrenten haben sich 551 Personen in einer Petition gegen die Verkehrsanordnung gewendet - ändert nichts daran, dass der Versuch im öffentlichen Interesse liegt. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei Verkehrsmassnahmen unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, welche Lösung dem öffentlichen Interesse am besten entspricht.