5. Öffentliches Interesse 5.1. Die meisten Rekurrentinnen und Rekurrenten (…) rügten, die Verkehrsberuhigung sei unnötig, nicht dringlich oder aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht notwendig. Sie machen damit sinngemäss geltend, es fehle am öffentlichen Interesse für die Verkehrsmassnahme. 5.2. Die angefochtene Verkehrsbeschränkung hat zur Folge, dass die Marktgasse aus dem Gebiet südlich des Dorfkerns mit Motorfahrzeugen täglich während sechs Stunden, nämlich zwischen 11.00 Uhr und 17.00 Uhr, nicht mehr direkt vom südlichen Dorfteil via Poststrasse und Schmäuslemarkt durch die Rathausbögen erreicht werden kann.