diesen Spezialadressatinnen und -adressaten muss Gelegenheit zur Äusserung gewährt werden (BGE 121 I 230, E 2c). Im Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungsmassnahmen hat das Bundesgericht aber entschieden, dass das in Art. 107 SSV spezialgesetzlich geregelte Verfahren einen Anspruch auf vorgängige Anhörung ausschliesst und eine Äusserungsmöglichkeit der Betroffenen erst im Rechtsmittelverfahren besteht (ZBl 1995 S. 508, E. 4a/aa). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. 16 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide