21 Abs. 1 VRPG). Bei Allgemeinverfügungen, die sich an einen mehr oder weniger grossen Adressatenkreis richten, besteht aber in der Regel kein Anspruch auf individuelle Anhörung; eine Ausnahme kann dann gelten, wenn einzelne Personen als sogenannte Spezialadressatinnen und -adressaten durch die ergangene Anordnung ungleich schwerwiegender betroffen werden als die übrige Vielzahl der Adressatinnen und Adressaten; diesen Spezialadressatinnen und -adressaten muss Gelegenheit zur Äusserung gewährt werden (BGE 121 I 230, E 2c).