4.2. Örtliche Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 SVG), die durch Vorschriftsoder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, sind von der Behörde zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen (Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SSV, SR 741.21). Sie stellen Allgemeinverfügungen dar, da sie sich an einen nicht näher bestimmbaren Personenkreis wenden (BGE 101 Ia 73, E. 3b). Vor dem Erlass einer Verfügung hat die Behörde grundsätzlich die Parteien anzuhören (Art. 21 Abs. 1 VRPG).