4.1. A machte in seinem Rekurs geltend, die direkt betroffenen Hausbesitzerinnen und -besit- zer, (…), seien im Vorfeld nicht informiert worden. Die Firma B führte aus, solch einschneidende Verkehrsanordnungen müssten langfristig angekündigt werden. Sinngemäss werden damit Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt.