Einzelne Rekurrenten haben eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Die Betroffenen seien im Vorfeld nicht über die beabsichtigte Verkehrsbeschränkung informiert und angehört worden. Die meisten Rekurrenten haben das Fehlen eines öffentlichen Interesses für die verfügte Verkehrsbeschränkung geltend gemacht. Viele befürchteten durch die erschwerte Zufahrt zu ihren Betrieben Umsatzeinbussen und zweifelten daher sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Verkehrsanordnung an. Die Standeskommission hat die Rekurse abgewiesen. (…) 4. Rechtliches Gehör