Entscheidend ist, dass die Ein- und Ausfahrt fahrbar ist, was die Schleppkurven belegen. Die Rekurrenten haben es denn auch bei der pauschalen Behauptung belassen, die Einund Ausfahrt sei nicht möglich. Die Schleppkurven wurden nicht bemängelt. Aufgrund des Gesagten ist die Ein- und Ausfahrt aus der Garage und die Zufahrt zum Parkplatz neben der Garage bei der verfügten Linienführung von 3m als fahrbar zu beurteilen. Der Entscheid der Vorinstanz ist damit zweckmässig und nicht unangemessen. (…) 14 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide