5.2. Entsprechend haben die Notwegberechtigten keinen Anspruch auf eine möglichst bequeme Linienführung ohne Kurve bei der Rückwärtsfahrt, sondern lediglich auf eine fahrbare Linienführung, welche die Notwegbelasteten möglichst wenig beeinträchtigt. Sofern diese Kriterien erfüllt sind, ist die Linienführung zweckmässig, und es liegt kein unangemessener Entscheid der Vorinstanz vor.