Nur wenn es vom Gesichtspunkt der berechtigten Interessen des Belasteten aus gleichgültig ist, welche Lösung gewählt werde, dürfen die Interessen des Berechtigten den Ausschlag geben (BGE 86 II 235 E. 4). In diesem Bundesgerichtsentscheid ging es um verschiedene Strassen, welche als Notwege zur Auswahl standen. Die Ausführungen können aber auch für die Ausgestaltung der Linienführung einer Zufahrt über einen bestehenden Vorplatz angewendet werden.