5.1. Beim Anspruch auf einen Notweg nach Art. 694 Abs. 1 ZGB geht es darum, einen «genügenden» Weg zur öffentlichen Strasse zu erhalten. Bei der Wahl zwischen mehreren Wegen, die nach Lage und Beschaffenheit geeignet sind, dem Berechtigten einen genügenden Zugang zur öffentlichen Strasse zu vermitteln, ist in erster Linie nicht darauf zu achten, welcher dieser Wege für den Berechtigten der günstigste sei, sondern darauf, welche Lösung dem Belasteten am wenigsten schade.