2.3. Strittig ist hingegen die Linienführung des einzuräumenden Notwegs sowie die dafür zu zahlende Entschädigung. Auf diese beiden Punkte ist im Folgenden genauer einzugehen. 3. Rügegründe 3.1. Der Bezirksrat C räumte mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 dem Grundstück B einen 3m breiten, unbefristeten Notweg zu Lasten des Grundstücks A ein. Mit der Linienführung sind die Rekurrenten nicht einverstanden; sie beantragten mit Rekursschrift einen 3.5m breiten Notweg zu verfügen. (…) 13 - 29 Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide 4. (…) 5. Linienführung