2.2. Die Rekurrenten und die Rekursgegner sind sich darin einig, dass ein Anspruch der Eigentümer der Parzelle B auf einen Notweg zu Lasten der Parzelle A besteht. Der Bezirksrat C bestätigte diesen Anspruch in seinem Entscheid. Auf die Anspruchsvoraussetzungen für einen Notweg muss deshalb nicht eingegangen werden. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, könnten die Garage und der Parkplatz ohne Zufahrt von der öffentlichen Strasse nicht bestimmungsgemäss genutzt werden. Die Eigentümer der Parzelle B haben einen Anspruch auf einen Notweg zu Lasten der Parzelle A.