Mit der Zeit wurde die Zufahrt zum hinterliegenden Grundstück vermehrt durch parkierte Fahrzeuge erschwert, weshalb die Eigentümerschaft dieses Grundstücks um Einräumung eines Notwegrechts mit einer Breite von mindestens 3.5m ersuchte. Der zuständige Bezirksrat räumte einen Notweg mit einer Breite von 3m ein und legte eine Entschädigung fest. Gegen diesen Entscheid erhob die Eigentümerschaft der hinterliegenden Parzelle Rekurs und beantragte unter anderem, es sei ein breiterer Notweg einzuräumen. Eine knapp bemessene Dimension entspricht der Natur eines Notwegs. Ein Anspruch auf eine komfortable Lösung besteht nicht. Der Rekurs wurde daher abgewiesen. (…)