Im vorliegenden Fall ist nicht das Gebäude, auf dem die strittige Photovoltaikanlage erstellt werden soll, als Kulturdenkmal geschützt, sondern das im ISOS umrissene Gebiet Dorfkern Appenzell. Im Bundesgerichtsurteil 1C_26/2016 wurde eine erhebliche Beeinträchtigung erkannt. Die in jenem Fall durch das ISOS geschützte Siedlung zeichnete sich durch eine Dachlandschaft mit erdfarbenen Ziegeldächern aus, indem die geplante dunkle Photovoltaikanlage einen auffälligen Fremdkörper darstellte, der das geschützte einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung wesentlich beeinträchtigte.