In der Sache ist festzuhalten, dass eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, wenn eine Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machten und aufgrund welcher es unter Schutz gestellt wurde, in erheblicher oder umfangreicher Weise beeinträchtigt. Keine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Schutzobjekt in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung durch eine Solaranlage nur unerheblich eingeschränkt wird (Bundesgerichtsurteil 1C_26/2016 mit Verweisen, unter anderem auf den von der Vorinstanz in der Vernehmlassung angeführten BGE 127 II 273, E. 4c).