5.8. In der Replik vom 20. November 2020 machte die Rekurrentin schliesslich sinngemäss geltend, Solaranlagen würden auf einem Dach nur als genügend angepasst gelten, wenn sie den Voraussetzungen von Art. 32a Abs. 2 RPV (vgl. dazu Erw. 4.3) entsprächen. Im Meldeformular für Solaranlagen des Kantons Appenzell I.Rh. würden diese Voraussetzungen wie folgt ergänzt: «Für die Einfassungen und Panels der Solaranlagen sei ein dunkler, unbunter Farbton zu wählen». Diese letzte Regelung sei kontraproduktiv. Sie sei gut gemeint, wirke sich aber nur positiv aus, wenn das betroffene Objekt mit einer dunklen Dachhaut versehen sei.