Daran ändere auch der in Art. 18a Abs. 4 RPG vorgesehene grundsätzliche Vorrang der Interessen an der Nutzung der Solarenergie gegenüber den ästhetischen Anliegen nichts, weil dieser Vorrang aufgrund des Worts «ansonsten» namentlich für die in Art. 18a Abs. 3 RPG geregelten Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern nicht gelte (Urteil 1C_26/2016, E. 4.6).