per dar, der das geschützte einheitliche Erscheinungsbild dieser Siedlung wesentlich beeinträchtige (Urteil 1C_26/2016, E. 4.5). Die Verweigerung der Baubewilligung verstosse daher nicht in unzulässiger Weise gegen das mit Art. 18a RPG grundsätzlich verfolgte Ziel, die Nutzung der Sonnenenergie zu fördern, weil dieses Ziel namentlich durch Abs. 3 Satz 2 beschränkt werde, der vorsehe, dass Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung diese Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen dürften. Daran ändere auch der in Art.