rakteristisch machten und aufgrund welcher es unter Schutz gestellt worden sei, in erheblicher oder umfangreicher Weise beeinträchtige. Dagegen liege keine wesentliche Beeinträchtigung vor, wenn ein Schutzobjekt in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung durch eine Solaranlage nur unerheblich eingeschränkt werde (Urteil 1C_26/2016, E. 3.3).