Nach Art. 18a Abs. 3 RPG gelten als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung unter anderem Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit dem Erhaltungsziel A (Art. 32b lit. b RPV). Der Dorfkern von Appenzell ist im ISOS als Gebiet mit diesem Ziel aufgeführt. Das Grundstück mit dem Gebäude, auf welchem die Photovoltaikanlage geplant ist, liegt in diesem Gebiet. Der Dorfkern von Appenzell ist ein Kulturdenkmal. Die Photovoltaikanlage darf dieses Kulturdenkmal nicht wesentlich beeinträchtigen.