5.5. Die Fachkommission Denkmalpflege machte weiter sinngemäss geltend, gemäss Art. 18a Abs. 3 RPG dürften Solaranlagen Denkmäler von kantonaler und nationaler Bedeutung nicht wesentlich beeinträchtigen. Im öffentlichen Interesse sei auch mit der Dächerlandschaft des geschützten Ortsbilds ein schonender Umgang walten zu lassen. Daran vermöge der in Art. 18a Abs. 4 RPG vorgesehene Vorgang der Interessen an der Nutzung der Solarenergie gegenüber den ästhetischen Anliegen nichts zu ändern. Beeinträchtigt würde nach Auffassung der Fachkommission Denkmalpflege das Ortsbild von Appenzell.