Das heisst, dass allfällige Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts im Ergebnis nicht restriktiver sein dürfen als das Bundesrecht. Damit können diese konkreten Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts den Bau von Solaranlagen nur erleichtern und nicht erschweren (Hettich/Peng, Erleichterte Bewilligung von Solaranlagen in der Rechtspraxis, AJP 10/2015, S. 6 f.). 5. Kritik der Rekurrentin 5.1. Es ist nun zu prüfen, ob die Rekurrentin Argumente anführt, die bei der Beurteilung der strittigen Photovoltaikanlage zu berücksichtigen sind. 5.2. (…) 5.3. (…)