Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind nur anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als der eben zitierte Art. 32a Abs. 1 RPV (Art. 32a Abs. 2 RPV). Das heisst, dass allfällige Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts im Ergebnis nicht restriktiver sein dürfen als das Bundesrecht.