4.3. Handelt es sich bei einem Bauvorhaben um eine Solaranlage auf einem Dach, so kommen diese hohen Anforderungen des kantonalen und kommunalen Rechts allerdings, wenn überhaupt, nur abgeschwächt zum Tragen. Denn Solaranlagen gelten kraft Bundesrecht als genügend angepasst, wenn sie (Art. 32a Abs. 1 RPV): «a) die Dachfläche im rechten Winkel um höchsten 20cm überragen; b) von vorne und oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen; c) nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und d) als kompakte Fläche zusammenhängen.»