Dagegen bildet der Umstand, dass das Gebäude als ortsbildrelevante Baute geschützt ist, keinen Anlass für hohe Anforderungen, sind doch ortsbildrelevante Bauten in Bezug auf Stellung und Volumen grundsätzlich zu erhalten und erfährt ein Gebäude durch eine Photovoltaikanlage keine nennenswerte Änderung in Bezug auf Stellung und Volumen.