4.2. Nachdem Art. 65 Abs. 2 BauG die Gestaltung der Gebäudeproportionen und -höhen sowie der Dachformen (lit. d) und die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und des Dachs (lit. f) ausdrücklich als Beurteilungselemente für die Einordnung bezeichnet, und etwa die Dachform nach Art. 7 Abs. 1 BauR ein Beurteilungskriterium in der Ortsbildschutzzone Integral ist, dürfen auf der im Ortskern und der Ortsbildschutzzone Integral liegenden Baute des Rekurrenten hohe Anforderungen an Bauteile auf dem Dach gestellt werden.