Nach Art. 29 lit. b VNH können Kulturobjekte, unter anderem Gebäude, unter Objektschutz gestellt werden, wenn sie von besonderem historischem, kunstgeschichtlichem, architektonischem oder handwerklichem Wert sind. Steht eine Baute unter Schutz, ist sie ungeschmälert zu erhalten (Art. 31 Abs. 1 VNH) und es sind «innere und äussere bauliche Änderungen, umfassende oder teilweise Renovationen (inklusive neuer Fenster o- der Farbgebung) sowie Zweckänderungen jeder Art bewilligungspflichtig» (Art. 33 VNH). Das Baureglement der Feuerschaugemeinde unterscheidet zwischen drei Typen von unter Schutz gestellten Einzelobjekten: