4.1. Bauten und Anlagen haben im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen (Art. 65 Abs. 1 BauG, 1. Satz). Dieser Grundsatz gilt in Ortskernen verstärkt (Art. 65 Abs. 1 BauG, 2. Satz). Das Baugrundstück liegt in der Kernzone; die Bauten auf dem Grundstück haben deshalb im Ortsbild und für sich eine sehr gute Gesamtwirkung zu erzielen. Mit dem Erlass des neuen Baugesetzes am 29. April 2012 hat der Gesetzgeber die Baukultur stärken und einen Paradigmenwechsel vom Verunstaltungsgebot, das bis zur Revision galt, zu einem Gestaltungsgebot einführen wollen (Landsgemeindemandat 2012, S. 152;