RPG) erfolgen, insbesondere durch die Ausscheidung von Schutzzonen nach Art. 17 Abs. 1 RPG und die Anordnung von anderen Schutzmassnahmen nach Art. 17 Abs. 2 RPG (BGE 135 II 209 E. 2.). Zu beachten ist weiter, dass Art. 18a Abs. 3 RPG nicht nur vorsieht, dass eine Solaranlage auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung stets einer Baubewilligung bedürfen, sondern auch, dass die Solaranlagen diese Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen. 4. Kantonale und kommunale Schutzvorschriften