3.4. Das ISOS kann aber mittelbar Auswirkungen zeitigen: Die Kantone sind verpflichtet, das ISOS bei der Erstellung ihrer Richtpläne zu berücksichtigen (Art. 4a VISOS). Richtpläne haben im Sinne von Planungsgrundlagen jedoch bloss behördenverbindliche Wirkung (Art. 9 Abs. 1 RPG). Die konkrete Umsetzung des ISOS in der Form einer allgemein (und auch für Grundeigentümerinnen und -eigentümer - hier für den Rekursgegner) verbindlichen Regelung des Ortsbild- und Denkmalschutzes bleibt damit dem kantonalen Recht überlassen. Sie muss auf dem Weg über die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG) erfolgen, insbesondere durch die Ausscheidung von Schutzzonen nach Art.