Dort genannt werden Bewilligungen für den Bau von Verkehrsanlagen und Transportanstalten, Bewilligungen für die Erstellung von Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Rodungsbewilligungen. Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone würden ebenfalls als Erfüllung einer Bundesaufgabe gelten; das Baugrundstück liegt aber innerhalb der Bauzone. Mit der angefochtenen Bewilligung wird demnach keine Bundesaufgabe vollzogen.