3.3. Für die strittige Photovoltaikanlage ist keine Bewilligung erforderlich, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt, bundesrechtlich geregelt ist und einen Bezug zum Na- tur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist. Insbesondere sind für die Photovoltaikanlage am fraglichen Ort keine der in Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG aufgeführten Bewilligungen erforderlich. Dort genannt werden Bewilligungen für den Bau von Verkehrsanlagen und Transportanstalten, Bewilligungen für die Erstellung von Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Rodungsbewilligungen.