Das ISOS sei daher unerheblich und die darauf beruhende Argumentation der Rekurrentin nicht zu berücksichtigen. Auch der Rekursgegner bezeichnete die Berufung der Rekurrentin in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2020 als unerheblich. Die Rekurrentin liess sich zu diesem Argument in ihrer Replik vom 24. November 2020 nicht vernehmen.