3. ISOS 3.1. Formell verlangte und erteilte die Vorinstanz denn auch eine Bewilligung. In materieller Hinsicht, also was die Bewilligungsvoraussetzungen angeht, hielt sie in ihrer Rekursvernehmlassung vom 28. Oktober 2020 fest, die Rekurrentin leite aus dem Eintrag im ISOS ab, dass die dort festgelegten Schutzziele massgebend seien. Das ISOS sei aber nur zu berücksichtigen, wenn Bundesaufgaben erfüllt würden. Die Erteilung einer Baubewilligung für Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen sei keine Bundesaufgabe. Das ISOS sei daher unerheblich und die darauf beruhende Argumentation der Rekurrentin nicht zu berücksichtigen.